ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. GELTUNGSBEREICH

1.1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind wesentlicher Bestandteil unserer (nachfolgend AN genannt) Angebote und der mit uns geschlossenen Liefer- und Werksverträge und gelten uneingeschränkt, soweit wir nicht im Text unseres Angebotes oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich eine hiervon abweichende Zusage machen.

1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (AG) werden nur dann Vertragsgegenstand, wenn wir deren Geltung ausdrücklich und in schriftlicher Form zugestimmt haben.

1.3. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Aufträge des AGs, und zwar auch dann, wenn wir hierauf nicht in jedem einzelnen Falle Bezug nehmen.

2. ANGEBOTE

2.1. Unsere Angebote einschließlich der Lieferzeitangaben sind freibleibend und haben eine Gültigkeit von 3 Monaten wenn nicht ausdrücklich und in schriftlicher Form etwas anderes vereinbart wurde.

2.2. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-und Maßangaben sind maßgebend. Geringe Abweichungen gelten als noch vertragsgemäß.
Darüber hinaus behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte an allen Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlägen, mustern, Zeichnungen und ähnlichen Informationen vor.  Das Angebot und die dazugehörigen Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des AN weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt, noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck verwendet werden.

3. BESTELLUNG

Die Bestellung wird durch die Auftragsbestätigung oder durch Ausführung durch den AN verbindlich. Mündliche Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

4. LIEFERFRISTEN, LIEFERVERZÖGERUNGEN

4.1. Lieferfristen und Liefertermine sind lediglich voraussichtliche Angaben, es sei denn der Liefertermin ist als verbindlicher Termin ausdrücklich vereinbart.

4.2. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom AG zu liefernden Unterlagen voraus. Der AG beschafft auf seine Kosten rechtzeitig die für die Ausführung  und den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungen, Pläne und Unterlagen.
Ausführungsfristen sind rechtzeitig zu vereinbaren. Für den Montagebeginn ist die Voraussetzung, dass die bauseitigen Vorarbeiten soweit fortgeschritten sind, dass die Montage ungehindert durchgeführt werden kann.

4.3. Soll bei besonders ungünstiger Witterung weitergearbeitet werden, so ist es Sache des AG, die Voraussetzungen für den Fortgang der Arbeiten zu schaffen.

4.4. Soweit wir die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten können, hat der AG eine angemessene Nachlieferfrist, beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den AG zu gewähren. Von uns nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb oder bei unseren Vorlieferanten, insbesondere aufgrund handels- und währungspolitischer und sonstiger hoheitlicher Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Rohstoff- 9oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldetem Ereignis beruhen, verlängern die Lieferzeit entsprechend. Zum Rücktritt ist der AG nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der verlängerten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden Frist nach Eingang des Mahnschreibens an den AG erfolgt. Der AN ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn aufgrund der derartigen Umstände die Lieferung unmöglich wird.

5. PREISE

5.1. Die Preise des Angebots gelten nur bei Bestellung der gesamten Anlage. Sie verstehen sich zzgl. der Umsatzsteuer in der gesetzlich festgelegten Höhe.

5.2. Leistungen, die mehr als 4 Monate nach Auftragserteilung erbracht werden sollen, berechtigen uns, zwischenzeitliche Lohn- und/oder Materialpreiserhöhungen sowie Erhöhungen des Mehrwertsteuersatzes dem AG weiter zu berechnen. 

5.3. Sämtliche Nebenarbeiten wie Maurer-, Stemm-, Putz-, Zimmermanns-, Erd-, Maler-, und Elektroarbeiten sind nicht im Angebot enthalten, sofern sie nicht gesondert im Angebot mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls diese vom AN ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten.
Montagen, die aus vom AN nicht zu vertretenden Gründen zusätzlich ausgeführt bzw. Wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.

5.4. Wird die Montage aus Gründen, die der AN nicht zu vertreten hat, unterbrochen, werden die dadurch entstandenen Mehrkosten dem AG berechnet.

5.5. Der Auftrag wird auf Grund eines Aufmaßes zu den vereinbarten Preisen abgerechnet, wenn nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist.

5.6. Sofern nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen zahlbar innerhalb von 8 Tagen ohne Abzug.
Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages. Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen. Die Aufstellung muss eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen.

5.7. Unsere Geschäftszeiten sind Montag-Donnerstag 7.00-17.00 Uhr und Freitag 07.00- 15.00 Uhr. Bei Einsätzen außerhalb unserer Geschäftszeiten steht unseren Kunden ein Notdienst zur Verfügung. Dieser ist mit einem Notdienstaufschlag von 50 % nach Geschäftsschluß, sowie mit 100 % Aufschlag an Sonn- und Feiertagen zu vergüten.

6. EIGENTUMSVORBEHALT

6.1. Der AN behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an dem Liefergegenstand bzw. anlässlich von Werksleistungen oder Reparaturen eingefügten Teilen, Ersatzteilen o.ä. bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor.
Kommt der AG in Zahlungsverzug, ist der AN zur Rücknahme der gelieferten bzw. eingebauten Sache nach Mahnung berechtigt und der AG zur Herausgabe der Sache verpflichtet.

6.2. Befindet sich die eingebaute Sache beim AG, so hat der AG dem AN die Gelegenheit zu geben, den Ausbau vorzunehmen. Die Demontage- und sonstige Kosten gehen zu Lasten des AG.
Werden Liefergegenstände bzw. anlässlich von Werksleistungen oder Reparaturen eingefügte Ersatzteile o.ä. mit einem anderen Gegenstand verbunden, so dass sie wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache werden, so überträgt der AG, falls hierdurch  Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des An an den Auftragnehmer. Der An verpflichtet sich, auf Verlangen des AG, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden noch offenen Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

7. ABNAHME UND GEFAHRÜBERGANG

7.1. Der AN trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. Wird jedoch die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere vom AN nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat der AN Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten.

7.2. Die vom AN errichtete Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültigen Einregulierung der Anlage noch erforderlich ist.
Eine Benutzung der Anlage vor Abnahme darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des AN erfolgen.
Der Abnahme steht es gleich, wenn der AG das Werk nicht innerhalb einer ihm vom AN bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
Während der probeweisen Inbetriebnahme wird das zuständige Bedienungspersonal des AG vom AN in der Bedienung der Anlage unterwiesen.

8. MÄNGELANSPRÜCHE

8.1. Der AN hat dem AG seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

8.2. Bei berechtigter Mängelrüge ist der AN zur Nachbesserung berechtigt. Führt die Nachbesserung nicht zu einer Beseitigung des Mangels, so hat der AG dies unverzüglich dem AN anzuzeigen. Der AN ist in diesem Falle berechtigt, erneut eine Nachbesserung durchzuführen. Führt auch der zweite Nachbesserungsversuch nicht zu einer Beseitigung des Mangels, so ist der AG berechtigt, die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.
Soweit die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung eine Neubestellung oder Neufertigung von Waren erforderlich ist, ist dessen Lieferfrist bzw. sind die erforderlichen Fertigungszeiten bei der Berechnung der angemessenen Frist für die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung in vollem Umfang zu berücksichtigen.
Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Mängelansprüche.

9. HAFTUNG

Schadensersatzansprüche des AGs sind ausgeschlossen, sofern den AN oder dessen Erfüllungsgehilfen keine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung trifft. Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des AG, haftet der AN unbegrenzt, sofern diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des AN beruhen. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des AG auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

10. HINWEISPFLICHTEN

Der AN hat den AG bei anfallenden Auftau-, Schneid-, und Schweißarbeiten über mögliche Gefahren zu informieren. Der AG wiederum ist verpflichtet, den AN mögliche Gefahren ( z.B. Brennbarkeit von umliegenden Materialien oder Stoffen in Räumen) mitzuteilen und alle Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

11. GERICHTSSTAND, ERFÜLLUNGSORT

Gerichtsstand ist das für den Sitz des AN zuständige Gericht.




Königsdorf, den 05.12.2016